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Externenprüfung

Für Personen, die langjährig hauptberuflich und in Vollzeit im Beruf tätig sind, besteht die Möglichkeit, als externe/r Prüfungsteilnehmer/in - ohne formelle Ausbildung im Beruf zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden.

Dies gilt für alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe nach dem § 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

Langjährig bedeutet, dass die Person mindestens das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Hauptberuflich im Beruf ist nicht, wer noch eine weitere Tätigkeit ausübt, z.B. als Schüler/in, Student/in oder einer anderweitigen Teilzeitbeschäftigung nachgeht.

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